Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2025

Die Grundsteuer für das Jahr 2025 wird aufgrund der Grundsteuergesetzesänderung und der neuen Grundsteuergrundlagenberechnungen durch das Finanzamt mit dem neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag im Kalenderjahr 2025 erhoben.

Die vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide bzw. Zerlegungsbescheide stellen für die Stadt Prichsenstadt bindende Grundlagenbescheide dar. Die Grundsteuerbescheide werden mit der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 unter Anwendung der Hebesätze,  Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – A von 460 v.H. und Grundsteuer für die übrigen Grundstücke – B von 205 v.H. erstellt.

Falls Sie der Ansicht sind, dass die Grundsteuerveranlagung 2025 für Ihr Grundstück fehlerbehaftet aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheides ist, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt. Änderungsanträge zu den Grundlagenbescheiden unter Angabe des Aktenzeichens reichen Sie bitte beim Finanzamt möglichst per Elster, E-Mail oder schriftlich ein.

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen von der Stadt Prichsenstadt erlassenen Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlung ist bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zu leisten.

Bitte denken Sie auch daran, einen bestehenden Dauerauftrag für die Überweisung der Grundsteuer bei Ihrer Bank an die neuen Fälligkeitsbeträge anzupassen. Wenn die Stadt Prichsenstadt ein SEPA-Mandat von Ihnen hat, müssen Sie nichts weiter tun.

Die Grundsteuer wird zu ¼ Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 zur Zahlung fällig.

Ausnahmen:

  • Wenn der Jahresbetrag 15,00 € nicht übersteigt, wird dieser am 15. August 2025 zur Zahlung fällig;
  • Wenn der Jahresbetrag 30,00 € nicht übersteigt, wird dieser zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2025 zur Zahlung fällig;
  • Hat der Steuerschuldner selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, wird die Grundsteuer am 1. Juli 2025 zur Zahlung fällig.

 

Erhebung der Gewerbesteuer im Jahr 2025

Die Abschluss- und Vorauszahlungen sind jeweils fristgerecht zum Fälligkeitszeit-punkt zu entrichten. Die Fälligkeiten und Beträge entnehmen Sie bitte aus Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid. Bei einer Änderung wird ein neuer Bescheid erlassen.

Erhebung der Hundesteuer im Jahr 2025

Für das Kalenderjahr 2025 wird die Hundesteuer am 30.04.2025 zur Zahlung fällig.

Der Steuersatz beträgt in der Stadt Prichsenstadt 50,00 € für den ersten Hund, für jeden weiteren Hund 100,00 €. Für einen Kampfhund beträgt die Hundesteuer 350,00 € und für jeden weiteren Kampfhund 500,00 €

Zu versteuern sind alle Hunde, die im Gebiet der Stadt Prichsenstadt gehalten werden und älter als vier Monate sind. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Hund im Jahre 2025 nicht drei volle aufeinanderfolgende Kalendermonate gehalten wird. Die Hundehalter werden gebeten, steuerpflichtige Tiere im Rathaus an- oder abzumelden (Neuanschaffung, Ersatzbeschaffung, Zuzug, Wegzug, Abschaffung). Verpflichtet ist hierzu auch die Person, die das Tier dauernd oder vorübergehend in Verwahrung hat.